Fassadenreinigung Kos
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fassadenreinigung Kos "Stand 08.07.2024"
1. Geltung
1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten in ihrer jeweiligen Fassung für Verträge über Fassadenwäsche beim Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“ – AG), die durch die Fassadenreinigung Kos (nachfolgend „Auftragnehmer“ – AN) durchgeführt werden.

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AN diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.


2. Vertragsabschluss
2.1 Der AN schließt Verträge ausschließlich schriftlich ab. Jeder Auftrag bedarf der schriftlichen Auftragsbestätigung des AN.
2.2 E-Mail- oder Briefverkehr genügen dem Schriftformerfordernis.


3. Pflichten des AN
3.1 Vertragsart/Leistungsumfang
Der Vertrag über eine Fassadenreinigung ist ein Werkvertrag. Leistungsinhalt und einziger geschuldeter Erfolg ist die Entfernung von vorhandenem Algenbefall mit anschließender Desinfektionsbeschichtung nach dem Stand der Technik („Fassadenwäsche“). Die Herstellung einer optisch und farblich einheitlichen Fläche ist nicht geschuldet, da mit der Methode der Algenbeseitigung Verschmutzungen, Verfärbungen oder ähnliche optische Beeinträchtigungen nicht beseitigt werden können.
3.2 Geeignete Fassadenbeschaffenheit / Rücktrittsrecht des AN
Die Fassadenwäsche kann nur auf hierfür geeigneten Gebäudefassaden durchgeführt werden, wie auf der Homepage des AN im Einzelnen beschrieben. Der AG sichert zu, dass die zu reinigende Fassade bei Vertragsschluss und bei Durchführung der Arbeiten eine geeignete Beschaffenheit aufweist. Sollte der AN nach Vertragsschluss feststellen, dass die Fassade ungeeignet ist, ist er berechtigt, die Leistung zu verweigern und vom Vertrag zurückzutreten. Gegenseitige Ansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
3.3 Reinigung / Rückstände (Fenster, Türen, andere Bauteile)
Es können Verschmutzungen an Fenstern, Türen und sonstigen Bauteilen entstehen. Zudem sind Rückstände des Fassadenschutzes sowie Wasserflecken unvermeidbar. Die Entfernung dieser Rückstände ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs. Der AG ist verpflichtet, diese Rückstände auf eigene Kosten spätestens am Tag nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen. Für Schäden infolge verspäteter Reinigung übernimmt der AN keine Haftung, es sei denn, der AN hat den AG ausdrücklich auf seine Reinigungspflicht hingewiesen.


4. Mitwirkungspflichten des AG
4.1 Ansprechpartner vor Ort
Der AG hat persönlich oder durch einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner vor Ort sicherzustellen, dass alle notwendigen Mitwirkungshandlungen erfolgen.
4.2 Zugang / Rücktrittsrecht des AN
Der AG hat freien Zugang zu Grundstück und Gebäude zu gewährleisten. Ist dies nicht der Fall, ist der AN berechtigt, die Leistung zu verweigern und nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern.
4.3 Undichtigkeiten / Rücktrittsrecht des AN
Der AG hat den AN vor Arbeitsbeginn über bestehende Undichtigkeiten zu informieren. Der AN haftet nicht für Schäden, die aus unzureichender Abdichtung entstehen.
4.4 Strom- und Wasserversorgung
Der AG hat dem AN kostenfrei Strom (220 Volt) und Wasser bereitzustellen.
4.5 Berechtigung zur Beauftragung
Der AG sichert zu, berechtigt zu sein, die Arbeiten an der Fassade zu beauftragen. Auf Verlangen des AN sind entsprechende Nachweise vorzulegen.


5. Abnahme
Die Abnahme erfolgt unmittelbar nach Abschluss der Arbeiten schriftlich auf dem hierfür vorgesehenen Formular des AN. Beanstandungen sind darauf schriftlich zu vermerken.


6. Reinigung der Glasflächen, Glasbausteine und Fensterrahmen:
6.1 Glasreinigung Leistungsumfang beinhaltet bei einer Grundreinigung, dass die Glasflächen bei einer normalen Verschmutzung ( Staub, Sand, ect) mit klarem Wasser, bei verfetteten Scheiben mit Reinigungsmittelzusatz bearbeitet werden.Die Glasflächen sind naß zu wischen sowie mit Ledertuch oder Gummiwischer zu trocknen. Das Reinigungswasser ist häufig zu wechseln. Nach der Reinigung sollen die Glasflächen sauber, streifenfrei und  von überflüssiger Feuchtigkeit befreit sein. Es werden keine Zusatzarbeiten wie z.B das entfernen von eingebranntes, Rostläufer, milchige  Ablagerungen, oder Glas-polituren durchgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, das es sich um eine Standard-Grundreinigung, ohne Zusatz/Sonderarbeiten handelt.

6.2  Fensterrahmen: Die Rahmen sind mit einer geeigneten Lösung zu reinigen und anschließend trocken zu wischen. Das Einwaschen der Rahmen, Beschläge, Scharniere und Fensterfalze erfolgt mit entsprechenden Tüchern. streifenfreies nachledern aller Rahmenteile. Im Übrigen entspricht die Ausführung der im Leistungsumfang beschriebenen Glasreinigung/Grundreinigung ohne Zusatz/Sonderarbeiten Bei der Glasflächen- und Rahmenreinigung ist das abgelaufene Schmutz-wasser auf Rahmen und Fensterbänken zu entfernen


7. Schadensmeldungen
7.1 Der AG ist verpflichtet, sämtliche erkennbaren Schäden, Mängel oder Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Arbeiten schriftlich beim AN anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zugang der Anzeige beim AN.
7.2 Nach Ablauf der 48-Stunden-Frist sind Beanstandungen ausgeschlossen, es sei denn, der AG weist nach, dass der Mangel trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar war.
7.3 Verspätet geltend gemachte Schäden sind nur anzuerkennen, wenn der AG eine nachvollziehbare Begründung vorlegt, die durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bestätigt ist.
7.4 Die Beweislast für die rechtzeitige Anzeige trägt der AG.


8. Wirkung des Langzeitreinigers
8.1 Wird im Rahmen der Fassadenwäsche ein Langzeitreiniger aufgetragen, verpflichtet sich der AG, das im Angebot angegebene Zeitfenster abzuwarten, bevor er Beanstandungen hinsichtlich der Reinigungswirkung geltend macht.
8.2 Vor Ablauf des genannten Zeitfensters sind Beanstandungen ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3 Der AG erkennt an, dass die Wirkung des Langzeitreinigers erst nach Ablauf des festgelegten Zeitraums abschließend beurteilt werden kann.


9.Zahlungsbedingungen
9.1 Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
9.2 Für Aufträge mit einem Nettoauftragswert von mehr als 8.000 EUR ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtauftragswertes vor Arbeitsbeginn zu leisten. Der Restbetrag wird mit Rechnungsstellung nach  Leistungserbringung fällig und ist ebenfalls innerhalb von 7 Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen.


10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt ausschließlich deut
sches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des AN, sofern der AG Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
10.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
10.4 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.